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   OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09   

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https://dejure.org/2009,95666
OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09 (https://dejure.org/2009,95666)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 UF 11/09 (https://dejure.org/2009,95666)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. März 2009 - 1 UF 11/09 (https://dejure.org/2009,95666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 1666 BGB
    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Das Kind ist zwar bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737 ; vgl. auch Kammergericht, FamRZ 2004, S. 483), wobei dieser Gesichtspunkt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt, da es sich nur so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105 ; FamRZ 2007, 1078 ; FamRZ 2008, 845 ; FamRZ 2008, 1737 ).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Das Kindeswohl ist mithin der Richtpunkt für den auch den Familiengerichten durch die Verfassung übergebenen Auftrag des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ), zudem das Kind selbst Grundrechtsträger ist, denn ihm steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG zur Seite (vgl. BVerfGE, a.a.O.).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Es vermittelt daher keinen "ungebundenen Machtanspruch" der Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts gilt in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 72, 155 ).
  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Das Kind ist zwar bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737 ; vgl. auch Kammergericht, FamRZ 2004, S. 483), wobei dieser Gesichtspunkt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt, da es sich nur so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105 ; FamRZ 2007, 1078 ; FamRZ 2008, 845 ; FamRZ 2008, 1737 ).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Das Kind ist zwar bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737 ; vgl. auch Kammergericht, FamRZ 2004, S. 483), wobei dieser Gesichtspunkt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt, da es sich nur so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105 ; FamRZ 2007, 1078 ; FamRZ 2008, 845 ; FamRZ 2008, 1737 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Es vermittelt daher keinen "ungebundenen Machtanspruch" der Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts gilt in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 72, 155 ).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Denn der Wille des Kindes ist grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09
    Das Kind ist zwar bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737 ; vgl. auch Kammergericht, FamRZ 2004, S. 483), wobei dieser Gesichtspunkt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt, da es sich nur so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105 ; FamRZ 2007, 1078 ; FamRZ 2008, 845 ; FamRZ 2008, 1737 ).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Bei annähernd gleicher Erziehungseignung beider Eltern kann der Wille des Kindes zwar ausschlaggebendes Kriterium sein; jedoch können die wohlverstandenen Kindesinteressen es auch rechtfertigen, von einem an sich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990; Beschl. v. 29.12.2008 - 1 UF 11/09, nicht veröffentlicht).

    Der Kindeswille ist zum einen Ausdruck seiner inneren Verbundenheit mit einem Elternteil, somit also Indiz für seine innere Bindung zu diesem Elternteil; andererseits kann der Wille aber auch einen Akt der Selbstbestimmung darstellen (Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rz. 235; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.12.2008 - 1 UF 11/09; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 79 f).

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